Donnerstag, 8. März 2012

Naher Termin

Aus den Consuetudines - (Kap. XXII)

2. Sobald er zu dem angegebenen Termin angekommen ist, wird er - nach einer demütigen Bitte vor der Kommunität -, zur Prüfung von wenigstens einem Jahr zugelassen. Seine Güter bewahrt man alle vollständig bis zum Tage seiner Profess. Diese Zulassung gewährt man ihm nur unter der Bedingung, dass er - falls er unsere Lebensweise nicht ertragen kann oder will -, in keiner Weise in die Welt zurückkehrt, sondern vielmehr eine andere Art von Ordensleben ergreift, das er ertragen kann. * Wenn er sich während der Probezeit lobenswert verhalten hat und sterben sollte, verrichten wir für ihn all das, was wir für einen Professen, der mit dem heiligen Ordenskleid bekleidet wurde, tun.

* Seit dem Frühmittelalter "war man der Ansicht, dass bereits die Absicht sich Gott zu weihen unwiderruflich sei, selbst vor Ablegung der Gelübde" (vgl. Aux sources de la vie cartusienne, VI, 388 mit Belegen).

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