Montag, 19. März 2012

In Not

Aus den Consuetudines - (Kap. XXXI)

2. Sollte aus eigener oder fremder Nachlässigkeit Brot, Wein, Wasser oder Feuer fehlen, oder sollte man irgendeinen Lärm oder ein ungewöhnliches Geschrei hören, oder wenn Feuersgefahr droht, ist es erlaubt, auszugehen und Hilfe zu leisten oder zu erbitten und sogar, falls die Größe der Gefahr es erfordert, das Stillschweigen zu brechen.

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