2.
Sollte aus eigener oder fremder Nachlässigkeit Brot, Wein, Wasser oder Feuer
fehlen, oder sollte man irgendeinen Lärm oder ein ungewöhnliches Geschrei
hören, oder wenn Feuersgefahr droht, ist es erlaubt, auszugehen und Hilfe zu
leisten oder zu erbitten und sogar, falls die Größe der Gefahr es erfordert,
das Stillschweigen zu brechen.
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