2.
Sobald er zu dem angegebenen Termin angekommen ist, wird er - nach einer
demütigen Bitte vor der Kommunität -, zur Prüfung von wenigstens einem Jahr
zugelassen. Seine Güter bewahrt man alle vollständig bis zum Tage seiner Profess.
Diese Zulassung gewährt man ihm nur unter der Bedingung, dass er - falls er
unsere Lebensweise nicht ertragen kann oder will -, in keiner Weise in die Welt
zurückkehrt, sondern vielmehr eine andere Art von Ordensleben ergreift, das er
ertragen kann. * Wenn er sich während der
Probezeit lobenswert verhalten hat und sterben sollte, verrichten wir für ihn all
das, was wir für einen Professen, der mit dem heiligen Ordenskleid bekleidet wurde,
tun.
* Seit dem Frühmittelalter "war man der Ansicht, dass bereits
die Absicht sich Gott zu weihen unwiderruflich sei, selbst vor Ablegung der
Gelübde" (vgl. Aux sources de la vie cartusienne, VI, 388 mit Belegen).
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