Das
Mutterkloster, die „Grande Chartreuse“ hat zunächst mit ihren 18 Kapitularen
das Vorschlagsrecht, um einen neuen Prior für ihr Kloster zu wählen. Diese Wahl
hat aber keine Rechtskraft, bevor sie nicht vom Kollegium der Prioren, Priorinnen
und Rektoren der einzelnen Kartausen angenommen wird.
Die
Statuten beschreiben den vorzunehmenden
Rechtsakt
in Buch 4, Kap.31, 12 folgendermaßen:
Nach
der Wahl kommen die von den Wahlaufsehern verständigten Prioren, Priorinnen und
Rektoren des Ordens in der Großen Kartause zusammen, um die Wahl anzunehmen oder
abzulehnen. Falls sie ablehnen, kann der Konvent der Großen Kartause, sofern er
es will, einen neuen Wahlgang durchführen. Wenn das obengenannte Kollegium die
Wahl von neuem ablehnt oder der Konvent der Großen Kartause auf diese zweite
Wahl verzichtet, ist es Sache des Kollegiums, drei andere Mönche vorzuschlagen,
aus denen der Konvent der Großen Kartause den Reverendus Pater wählt. Der so
Gewählte gilt als vom Kollegium angenommen.
Wer immer aber zum
Reverendus Pater gewählt wird, kann dieses Amt nicht ablehnen.
Großer Kapitelsaal der Grand Chartreuse,
in ihm finden die Abstimmungen statt.
Heilige Maria, - bitte für uns.
Heilige Maria, in den Himmel aufgenommen, - bitte für
uns.
Heilige Maria, Patronin der Kartäuser, - bitte für
uns.
Heiliger Josef, - bitte für uns.
Heiliger Bruno, - bitte für uns.
Alle Heiligen des Kartäuserordens, - bittet für uns.
Was ist nun der Unterschied zwischen einem Prior oder dem Rektor einer Kartause?
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